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Abrechnungsmodelle

Wie rechne ich Kleindarsteller, Komparsen und Crew richtig ab?

Als Auftraggeber in der Kreativ-, Film- und Eventbranche stehst Du bei jedem Projekt vor der Frage: Wie wird die gebuchte Person steuerlich und sozialversicherungsrechtlich korrekt abgerechnet? Die Abrechnungsart hängt vom Status des Talents (selbstständig vs. angestellt) und der Art der Tätigkeit ab.

Hier findest Du die gängigsten Praxis-Modelle im Überblick.

Schnellübersicht

Modell

Geeignet für

Aufwand für Dich

SV-Beiträge

Rechnung mit USt.

Professionelle Models, Schauspieler, Crew, Visagisten, Fotografen

Sehr gering

Keine

Rechnung als Kleinunternehmer

Newcomer, Nebenberufler

Sehr gering

Keine SV, nur Lohnsteuer

Kurzfristige Beschäftigung (70-Tage)

Komparsen, Kleindarsteller, Event-Personal

Mittel (Lohnabrechnung nötig)

Keine

Minijob (geringfügige Beschäftigung)

Regelmäßige Aushilfen

Mittel

Pauschal ~30%

Komparsenschein über Dienstleister

Große Komparsen-Mengen

Gering

Trägt der Dienstleister

1. Abrechnung auf Rechnung (selbstständige Basis)

Dies ist der einfachste Weg. Das Talent schreibt nach dem Projekt eine Rechnung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person selbstständig arbeitet (keine Weisungsgebundenheit, eigene Zeiteinteilung) und beim Finanzamt gemeldet ist.

A) Regelbesteuerung (Gewerbeschein / Freiberufler)

  • Wer nutzt es? Professionelle Models, Schauspieler, Visagisten, Fotografen und Crew-Mitglieder.

  • Wie wird abgerechnet? Das Talent stellt eine Rechnung über die vereinbarte Nettogage zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (in der Regel 19 %).

  • Vorteil für Dich: Reiner Leistungseinkauf, kein bürokratischer Aufwand mit Sozialversicherungen.

B) Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

  • Wer nutzt es? Newcomer, Teilzeit-Selbstständige oder Personen mit geringem Umsatz.

  • Wie wird abgerechnet? Das Talent stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer.

  • Wichtig: Brutto = Netto.

2. Abrechnung über Anstellung (abhängige Beschäftigung)

Wenn Personen weisungsgebunden am Set arbeiten – klassisch bei Komparsen, Kleindarstellern und Teilen der Filmcrew –, handelt es sich rechtlich meist um eine abhängige Beschäftigung.

A) Kurzfristige Beschäftigung (die „70-Tage-Regelung“)

Dieses Modell ist sehr beliebt bei Komparsen, Kleindarstellern und Event-Personal.

  • Sozialversicherungsrechtliche Regeln: Die Beschäftigung darf innerhalb eines Kalenderjahres 3 Monate am Stück oder insgesamt 70 Arbeitstage nicht überschreiten. Zudem darf sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden – sie ist daher ideal für Studenten, Schüler, Personen mit Hauptberuf oder Nicht-Erwerbstätige. Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.

  • Wie wird abgerechnet? Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für Dich als Arbeitgeber an (nur eine kleine U1/U2-Umlage).

Die Lohnsteuer kann auf zwei Wegen abgeführt werden:

  1. Individuell: Über die Steuer-ID des Talents

  2. Pauschal mit 25 %: Dies ist allerdings nur möglich, wenn bestimmte steuerliche Zusatzbedingungen erfüllt sind.

B) Minijob (geringfügige Beschäftigung)

  • Wer nutzt es? Personen, die regelmäßig, aber in geringem Umfang für Dich arbeiten (z. B. Studio-Aushilfen).

  • Verdienstgrenze (Stand 2026): Im Durchschnitt 603 € monatlich bzw. 7.236 € jährlich. Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt 2027 auf 633 €.

  • Wie wird abgerechnet? Anmeldung und Abrechnung erfolgen über die Minijob-Zentrale. Als Arbeitgeber zahlst Du pauschale Abgaben für Steuer und Sozialversicherung.

3. Besonderheit: Der „Komparsenschein“

Wenn Du eine große Anzahl an Komparsen oder Statisten buchst, wird die Einzelabrechnung schnell zum bürokratischen Albtraum.

  • Wie funktioniert es? Viele Produktionen nutzen spezialisierte Komparsen-Abrechnungsdienstleister.

  • Der Ablauf: 1. Die Komparsen unterschreiben am Set einen sogenannten Komparsenschein (Gagenschein) mit ihren Daten und den geleisteten Stunden.

    2. Der Dienstleister übernimmt als formaler Arbeitgeber die komplette Anmeldung, Versicherung und Auszahlung.

    3. Du als Auftraggeber erhältst am Ende lediglich eine Gesamtrechnung vom Dienstleister.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich der Orientierung und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar.

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